Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 307g

§ 307g – Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

Ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung besteht nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2022. Die Träger der Rentenversicherung sollen vorrangig die Ansprüche älterer Berechtigter prüfen.

Kurz erklärt

  • Ein Anspruch auf Prüfung der Entgeltpunkte für langjährige Versicherung besteht erst nach dem 31. Dezember 2022.
  • Die Rentenversicherungsträger sollen zuerst die Ansprüche von älteren Berechtigten prüfen.
  • Die Regelung betrifft nur langjährige Versicherte.
  • Die Prüfung der Ansprüche erfolgt nicht sofort, sondern hat einen zeitlichen Aufschub.
  • Ältere Berechtigte haben Vorrang bei der Anspruchsprüfung.